
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem bekomme ich immer wieder die Frage: „Muss meine Webseite jetzt barrierefrei sein?“ Die ehrliche Antwort: Das kommt darauf an. Ich zeige dir, wie du das für dich einschätzen kannst.
Wen betrifft das Gesetz?
Das BFSG gilt unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher richten. Gemeint sind Webseiten, über die ein Vertrag mit Privatkunden zustande kommt, zum Beispiel:
- ein Onlineshop
- eine Online-Terminbuchung
- ein Buchungsportal für Kurse, Zimmer oder Tickets
Eine reine Informationsseite, auf der du dich und deine Leistungen vorstellst und Kunden dich per Telefon oder E-Mail kontaktieren, fällt in der Regel nicht darunter. Und wer nur an Firmen verkauft (B2B), ist ebenfalls nicht gemeint.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Dienstleistungen gibt es eine wichtige Ausnahme. Du bist als Kleinstunternehmen befreit, wenn du
- weniger als 10 Beschäftigte hast und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.
Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer bestimmte Produkte in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, ist auch als kleiner Betrieb nicht befreit. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in die Merkblätter deiner IHK oder Handwerkskammer.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachung kann Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Zusätzlich gibt es seit Sommer 2025 Abmahnungen durch Anwälte und Mitbewerber. Ob solche Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht überhaupt zulässig sind, ist bisher nicht von einem Gericht geklärt. Trotzdem sind sie für Betroffene ärgerlich und teuer.
Die häufigsten Fehler
In der Praxis tauchen immer wieder dieselben drei Probleme auf:
- Fehlende Alternativtexte bei Bildern. Ein Screenreader kann nicht vorlesen, was auf einem Bild zu sehen ist, wenn es nirgends beschrieben ist.
- Zu schwache Farbkontraste. Hellgraue Schrift auf weißem Grund sieht schick aus, ist aber für viele Menschen kaum lesbar.
- Formulare, die sich nicht mit der Tastatur bedienen lassen. Wer keine Maus benutzen kann, kommt dann nicht weiter.
Finger weg von „Barrierefreiheit per Klick“
Es gibt Tools, die eine Bedienleiste über deine Webseite legen und versprechen, sie damit barrierefrei zu machen. Diese sogenannten Overlays ändern aber nichts an den eigentlichen Problemen. Fehlende Bildbeschreibungen oder ein schlecht gebautes Formular bleiben, was sie sind. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite selbst.
Auch ohne Pflicht eine gute Idee
Selbst wenn das Gesetz für dich nicht gilt: Eine barrierefreie Webseite ist für alle angenehmer. Ältere Menschen lesen besser, mobil lässt sich alles leichter bedienen, und Google versteht klar aufgebaute Seiten ebenfalls besser. Bildbeschreibungen und gute Kontraste sind schnell umgesetzt und kosten wenig.
Schon 2021 habe ich über barrierefreie Inhalte nach WCAG geschrieben. Die Grundregeln von damals gelten weiterhin.
Du bist unsicher, ob deine Seite betroffen ist oder wo es hakt? Ich prüfe deine Webseite gern auf die wichtigsten Punkte. Schreib mir einfach.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- IHK Hagen: Websites, Produkte und Dienstleistungen, neue Regeln zur Barrierefreiheit
- ZDH: Barrierefreiheit von Webseiten
- Handwerkskammer Reutlingen: Leitlinien Barrierefreiheit (PDF)
- D!E mit Ausrufezeichen: BFSG-Abmahnungen und Overlays
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und von Monika Michler geprüft und freigegeben.